Das Kirchenrecht regelt sowohl das Verhältnis der staatlichen Rechtsordnung zur Religion und zu Religionsgemeinschaften, als auch die innere Rechtsordnung der Kirchen. Wegen der unterschiedlichen Geschichte, Tradition und des unterschiedlichen Selbstverständnisses der verschiedenen Religionsgemeinschaften existiert unterschiedliches Kirchenrecht, schon für die evangelische und die katholische Kirche. Hinzu tritt das Recht des Judentums und des Islam.
Zwar verfolgt die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich den Anspruch der Trennung von Staat und Kirche, der jedoch an vielen Stellen durchbrochen wird. Zudem garantiert das Grundgesetz die Religionsfreiheit und die besondere Stellung Religionsgemeinschaften. Andererseits führt die zunehmende Präsenz anderer Religionen, u. a. des Islam und die rückläufige Zahl der Mitglieder christlicher Religionen in Deutschland dazu, daß das Verhältnis von Staat und Kirchen und das Verhältnis der verschiedenen Religionsgemeinschaften untereinander vermehrt diskutiert werden.
Kirchenrechtliche Mandate umfassen daher eine große Spannbreite. Einerseits Fälle wie die Suspendierung eines Pfarrers, die Auflösung eines Gemeindekirchenrates, Wahlanfechtungen, disziplinarische Maßnahmen oder die Versagung des Pfarramtes für behinderte Pfarrer.
Während die katholische Kirche durch ein einheitliches innerkirchliches Recht, das kanonische Recht, geprägt ist, weisen die evangelischen Kirchen regional unterschiedliches, oft durch Gewohnheitsrecht geprägtes, Recht auf.
Auch staatskirchenrechtliche Fälle gehören zum Kirchenrecht: Etwa die Frage, ob der Staat verschiedene Religionen gleich behandeln muß oder ob eine Ungleichbehandlung geboten ist, die Frage nach dem Recht, an den Schulen Religionsunterricht zu erteilen, nach dem Anspruch auf angemessene Ausstattung durch den Staat, nach den verfassungsrechtlichen Geboten religiöser Toleranz. Gerade dieser Bereich ist im Fluß, es sei nur die Diskussion um den Religionsunterricht, das „Kopftuchverbot” und die „Kruzifix”-Entscheidung genannt.
Besondere Probleme weist auch das Recht der kirchlichen Hochschulen auf: Lehre, Forschung und Ausbildung bewegen sich im Spannungsfeld zwischen den allgemeinen (verfassungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen und den Besonderheiten des kirchlichen Lehrauftrages.
Zum Kirchenrecht gehört schließlich das kirchliche Arbeitsrecht. Dies ist in der Regel durch eigenständige Tarifverträge geprägt sowie durch das Verständnis der Kirche als „Tendenzbetrieb”, in dessen Folge arbeitsrechtliche Sachverhalte mit kirchlichen Arbeitgebern anders zu betrachten sind, als mit nichtkirchlichen Arbeitgebern.
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