das Schadensersatz- und Arzthaftungsrecht

Schadensersatzansprüche setzen schon begrifflich einen Schaden voraus, dies kann nicht nur ein materieller (Verlust oder Beschädigung von Eigentum, finanziellen Werten oder Geld), sondern auch ein immaterieller Schaden (körperliche oder Verletzungen oder gar Tod) sein. Die Rechtsquellen, aus denen sich Schadensersatzansprüche ergeben können, sind vielfältig und folgen aus einer Vielzahl von Gesetzen, wobei europarechtliche Vorgaben zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Grundsätzlich knüpfen Regelungen zum Schadensersatz immer an ein Fehlverhalten an. Es kann sich dabei um den Fehler einer konkreten oder mehrerer Personen handeln, aber auch um Organisations-, Instruktions- oder Produktionsfehler.

Schadensersatzrechtliche Mandate umfassen eine große Bandbreite: Sie beginnen bei einem Unfall mit Pkw oder Fahrrad, umfassen Unfälle oder Fehlverhalten im Schienen- und Flugverkehrbereich ebenso wie beim öffentlichen Nahverkehr. Weiterhin umfassen sie den Bereich der Produkt- und Produzentenhaftung, etwa für fehlerhaft hergestellte, in Verkehr gebrachte oder mit fehlerhaften Gebrauchsanweisungen versehene Gegenstände, Geräte oder auch Software.

In der Folge können erhebliche Schäden entstehen, von der bleibenden Augen- und Gesichtsverletzung durch explodierende Getränkeflaschen bis zum Niederbrennen eines Hauses aufgrund einer Geräte- oder Leitungsfehlfunktion, die zum Kurzschluß führen.

Grundsätzlich knüpfen Regelungen zum Schadensersatz immer an ein Fehlverhalten an. Es kann sich dabei um den Fehler einer konkreten oder mehrerer Personen handeln, aber auch um Organisations-, Instruktions- oder Produktionsfehler.

Andere Mandanten werden durch eine fehlerhaft oder gar nicht erbrachte vertragliche Leistung geschädigt: Etwa durch eine Fehlberatung bei Banken oder Versicherungen, in deren Folge der Mandant nachteilige finanzielle Entscheidungen trifft. Mangelhaft erbrachte Leistungen im Bereich des Werkvertragsrechtes sind hier ebenso zu nennen wie Fehlkonstruktionen von Architekten.

In diesen Bereich gehören auch Fälle der Haftung von Sachverständigen, Rechtsanwälten und ärzten. Durch ein fehlerhaftes Gutachten von Sachverständigen oder Anwälten kann dem Mandanten ein erheblicher – meist finanzieller – Schaden entstehen.

Zur Anwaltshaftung zählen weiterhin Falschberatung, etwa wenn einem Mandanten nach unzureichender Prüfung die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels unzutreffend dargestellt werden, so daß der Mandant eine an sich Erfolg versprechende Klage oder Berufung nicht erhebt oder aber sich in ein aussichtsloses Verfahren begibt. Auch eine Fehlberatung über die Vor- und Nachteile eines (gerichtlichen) Vergleiches ist hier zu nennen.

Ein besonderes Spezialgebiet ist das Arzthaftungsrecht. Durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung können Mandanten ganz erhebliche Nachteile und Schäden entstehen. Neben dem Arzt haften unter Umständen noch weitere Kollegen oder das Krankenhaus, in dem der Arzt tätig ist - grundsätzlich ist es für den Mandanten sinnvoll, mehrere Personen oder Institutionen in die Haftung zu nehmen.

Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Arzthaftungsrecht ist oft schwierig: So ist eine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhaltes und der Beweismittel ebenso wie eine Kenntnis zeitgemäßer Behandlungsmethoden oder Medikation erforderlich, um die Ansprüche des Mandanten erfolgreich durchzusetzen.

Durch Kooperation mit ärzten aus verschiedenen Fachgebieten können wir die Verfahren für unsere Mandanten effektiv vorbereiten und durchführen.

Häufig ist zwar der Behandlungsfehler nachweisbar, die Folgen sind aber noch nicht absehbar. In diesen Fällen muß das prozessuale Vorgehen genau überlegt sein, damit der Mandant einerseits bereits jetzt Schadensersatz erhält, aber zugleich in der Zukunft eine Anpassung oder Erweiterung erfolgt. Auch die Durchführung eines Verfahrens vor den ärztlichen Schlichtungsstellen ist mitunter durchaus sinnvoll.

Der Bereich des Schadensersatzesrechtes umfaßt weiterhin die Haftung von natürlichen oder juristischen Personen, die besondere Gefahrenquellen eröffnen - beispielhaft sind Tierhalter (Verletzungen durch Hunde oder Pferde), Gebäudeeigentümer (etwa Sturz im Treppenhaus) oder Sportvereine bzw. Sportveranstalter zu nennen.

Schadenersatzrecht und Behinderung stehen in einem besonderen Zusammenhang: Einerseits führt ein Schaden häufig zu einer bleibenden Behinderung.

Dem Mandanten entstehen hierdurch oft ganz erhebliche Folgeschäden - beginnend bei besonderen Schuhen über den Umbau von Gebäuden oder Fahrzeugen bis hin zur erforderlichen 24-Stunden-Assistenz. Diese Kosten sind neben dem Schmerzensgeld und Schäden durch Verdienstausfall oder dem Haushaltsführungsschaden etc. ebenfalls geltend zu machen.

Aufgrund eigener Erfahrungen kennen wir die besonderen Bedürfnisse behinderter Mandanten, können die Folgekosten - soweit erforderlich, gemeinsam mit Architekten, Anbietern und Behindertenverbänden - abschätzen und so die Rechte unserer Mandanten effektiv und umfassend durchsetzen. Dabei gehen wir grundsätzlich davon aus, daß Behinderte einen ungeminderten Anspruch auf Teilnahme am (gesellschaftlichen) Leben in allen Bereich haben und diesen ggf. mit Hilfsmitteln und Assistenz umsetzen können.

Auf der anderen Seite sehen sich Mandanten, die vor dem Schadensfall bereits behindert waren, nahezu regelmäßig dem Argument ausgesetzt, die erlittenen Verletzungen seien durch die Behinderung, nicht primär durch den Schadensfall entstanden, jedenfalls aber mitbedingt. In diesen Fällen verzögert sich die Abwicklung der Schadensregulierung oft erheblich.

Wenn behinderte Mandanten in dieser Weise benachteiligt werden, kommt es besonders auf eine Argumentation an, welche die jeweilige Behinderung kompetent berücksichtigt, um dem Mandanten schnell zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen.

Ähnliche Probleme treten auf, wenn sich Mandanten gegen bestimmte Schadensfälle versichern, da die Versicherungen nicht selten im Leistungsfall mit einer Vielzahl von Argumenten versuchen, ihre Einstandspflicht in Frage zu stellen.

Wir vertreten Sie in Fällen des Arzthaftungs- und Schadensersatzrechtes umfassend - von einer Beratung über Erfolgsaussichten und Umfang möglicher Ansprüche bis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Dazu gehört auch die Durchführung von Teilklagen oder Verfahren zur vorläufigen Beweissicherung. Selbstverständlich kennen wir die Besonderheiten des Schadensersatz- und Arzthaftungsprozesses. Soweit sinnvoll, vertreten wir Sie als Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Schädiger.