Von der Beratung vor der Schulanmeldung bis zum gerichtlichen Eilverfahren, wir tun alles, damit Ihr Kind die Wunschschule besuchen kann:
Schon die Auswahl der gewünschten Schule ist eine strategische Entscheidung: wo sind die Chancen am größten, welche Reihenfolge der Wünsche ist sinnvoll? Aus unserer langen Erfahrung können wir sie hier kompetent beraten.
Bei der Grundschule ist die Situation zumindest überschaubar: Wenn das Kind nicht die Schule des Einzugsgebietes besuchen soll, gibt es konkrete Kriterien, die das Schulamt bei seiner Entscheidung, ob dem Umschulungsantrag stattgegeben wird, prüft. Wir beraten Sie, auch darüber, was in der Antragsbegründung darzulegen ist.
Komplizierter ist es bei bilingualen Schulen und Gemeinschaftsschulen – auch hier haben wir langjährige Erfahrung.
Die Plätze an Oberschulen (Gymnasien und Integrierte Sekundarschulen) werden entweder aufgrund spezieller Auswahlkriterien vergeben oder nach der Förderprognose und ein Teil der Plätze wird ausgelost. Sonderregelungen existieren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Geschwisterkinder. Einen generellen Rat kann man hier nicht geben. Nur wer die Besonderheiten und Entwicklung in den letzten Jahren kennt, kann zielgerichtet beraten.
Sollte es dennoch nicht gleich geklappt haben, ist das Widerspruchsverfahren der Ort, die Ansprüche möglichst durchzusetzen. Grundsätzlich hat jeder von dem Ablehnungsbescheid betroffene (Elternteil) das Recht auf Akteneinsicht. Erst durch intensive Prüfung der Verwaltungsvorgänge können Vergabefehler gefunden werden, die für Kind dann zu einem Aufnahmeanspruch führen. Wir wissen bei der Akteneinsicht, wonach wir suchen.
Zugleich dient das Widerspruchsverfahren auch dazu, mit dem Schulamt eine einvernehmliche Lösung zugunsten Ihres Kindes zu finden. Wir versuchen dies grundsätzlich immer; ein zu konfrontatives Auftreten und das zu frühe Einleiten eines gerichtlichen Eilverfahrens ist dabei meist nicht zielführend. Wir haben jahrelange gute Erfahrungen im Umgang mit den Mitarbeitern der Schulämter.
Das gerichtliche Eilverfahren ist der letzte Weg – dann, wenn das Schulamt seine Fehler (oft aus prinzipiellen Gründen) nicht korrigieren möchte. Allerdings dauert es in der Regel bis zum Ende der Sommerferien, bis das Verwaltungsgericht entscheidet. Eine für Kinder und Eltern sehr lange Zeit… daher ist es auch nicht nötig, voreilig ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Wir tun dies, wenn nötig, zu gegebener Zeit.
Bisher konnten wir für nahezu alle Mandanten die Aufnahme ihrer Kinder in einer gewünschten Schule erreichen.
Die Regelungen für die Aufnahme in die Oberschule wurden in den letzten Jahren immer wieder verändert. Mittlerweile ist nicht mehr die Länge des Schulweges entscheidend, sondern inhaltliche Kriterien, welche die jeweilige Schule festlegt. 30 Prozent der Plätze werden unabhängig davon verlost und 10 Prozent werden für sog. Härtefälle freigehalten. Für Gemeinschaftsschulen, Schwerpunktschulen, Bilinguale Schulen und u. U. auch für grundständige Gymnasien (ab Klasse 5) gelten wiederum andere Aufnahmeregelungen. Mittlerweile wurde immerhin die Geschwisterregelung wieder eingeführt.
Wir helfen Ihnen gerne, den Durchblick zu behalten und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, damit Ihr Kind die Wunschschule besuchen kann.
In Berlin müssen Kinder für die Oberschule innerhalb bestimmter Fristen angemeldet werden. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen vor Ablauf dieser Frist einen Beratungstermin.
Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch, wenn Sie erst nach Erhalt eines ablehnenden Bescheides (diese werden immer Ende Mai verschickt) zu uns kommen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens können wir sehr häufig bereits eine Aufnahme an die Wunschschule erreichen. Soweit erforderlich (und nur dann, wir möchten in Ihrem Sinne Kosten sparen), führen wir ein gerichtliches Eilverfahren durch, denn in diesen Fälle reicht allein ein Klageverfahren leider nicht aus.
Die Tests für die Aufnahme und die Anmeldezeiträume für Schnelllernerklassen, Musikgymnasien und das Französische Gymnasium finden vor dem allgemeinen Anmeldezeitraum statt. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite der Senatsverwaltung.