Prüfungen erfolgreich anfechten

Man bereitet sich intensiv auf eine Prüfung vor und bekommt dann eine schlechte Bewertung oder hat gar nicht bestanden. Dann ist nicht nur der Ärger groß, sondern es stellt sich die Frage, was man hiergegen tun kann.

Das Prüfungsrecht bietet viele Möglichkeiten, allerdings muß der Prüfling auch einiges beachten. Dazu Fachanwältin und Prüfungsrechtsspezialistin Dr. Theben:

Schon vor der Prüfung alle Chancen sichern

Ganz wichtig: Lesen Sie die Prüfungsordnung rechtzeitig vor der Prüfung in Ruhe! Dort finden Sie wichtige Informationen zB zum Anmeldezeitraum. Viele Prüfungsordnungen enthalten automatische Anmeldungen für die Folgeprüfungen, sobald man sich zur ersten anmeldet. Erscheint der Prüfling dann bei den Folgeprüfungen nicht, gelten diese automatisch als nicht bestanden. Zum Teil gibt es auch feste Fristen, in denen man sich erstmalig oder wiederholt anmelden muß.

Da ein Studium meist länger dauert, ändert sich manchmal auch die Prüfungsordnung. In diesem Fall hat der Student oft die Möglichkeit, sich zwischen der alten und der neuen Prüfungsordnung zu entscheiden und dies dann (meist innerhalb einer Frist) dem Prüfungsamt mitzuteilen. Hier lohnt sich der Vergleich, ob nicht eine Prüfungsordnung günstiger ist.

Manchmal ist die Interpretation der Prüfungsordnung nicht so einfach. Hier hilft ggf. eine Beratung beim Prüfungsamt, an Hochschulen beim AStA oder auch eine prüfungsrechtliche anwaltliche Beratung bei einem Prüfungsrechtsspezialisten.

Bei Krankheit besondere Sorgfaltspflichten

Viele Prüflinge gehen krank in eine Prüfung. Das zeugt zwar von Ehrgeiz, ist aber prüfungsrechtlich nicht zu empfehlen. Wer so krank ist, daß er in der Prüfung nicht seine Leistung zeigen kann, ist vmtl. prüfungsunfähig erkrankt. Das stellt einen Grund dar, sich nicht der Prüfung zu unterziehen. Man kann sich für diese Prüfung entschuldigen, meist ist dafür ein ärztliches Attest, in manchen Fällen ein amtsärztliches Zeugnis (das steht in der Prüfungsordnung) erforderlich. So eine Entschuldigung ist aber nur im Vorhinein möglich (wer er während der Prüfung erkrankt, muß das dann sofort melden), nicht nach Ende der Prüfung. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen ein prüfungsrechtlicher Rücktritt im Nachhinein möglich ist. In diesen Fällen gilt jedoch, daß der Rücktritt dann „unverzüglich“ (das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern) erklärt werden muß. Da die Gerichte hier sehr streng ist, empfiehlt sich in diesen Fällen immer eine kurzfristige Beratung bei einem Prüfungsrechtsspezialisten.

Als behinderter Prüfling alle Chancen nutzen

Wer wegen einer (auch kürzer andauernden) Behinderung die Prüfung nur erschwert oder nur unter anderen Bedingungen ablegen kann, hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Das ist auch in den meisten Prüfungsordnungen so geregelt. Hier handelt es sich um keinen Vorteil, sondern um den Ausgleich von Nachteilen. Dennoch wissen wir aus der Praxis, daß viele Prüflinge dies nicht wissen oder zögern, die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Leider verkennen auch Prüfungsämter oft die Wichtigkeit dieser Regelungen und lehnen berechtigte Anträge ab bzw. verweisen auf Standard-Nachteilsausgleiche, die aber eben nicht dem Einzelfall gerecht werden. Auch hier hilft die prüfungsrechtliche Beratung oder Vertretung.

Schlechtes Ergebnis oder gar durchgefallen? Rügepflicht beachten!

Für eine erfolgreiche Anfechtung des Prüfungsanfechtung muß ein Verfahrens- oder ein Bewerungsfehler vorliegen. Verfahrensfehler sind aus rechtlicher Sicht günstiger, weil sie zu einem Wiederholungsanspruch führen. Hier kommt vieles in Betracht: etwa zu kurze oder zu lange Prüfungszeit, Störungen während der Prüfung, fehlerhafte Ladung, falsch zusammengesetzte Prüfungskommission, fehlerhafter Prüfungsstoff. Wichtig ist hier die Rügepflicht: Auf solche Fehler muß der Prüfling nachweisbar aufmerksam gemacht haben. Kurz gesagt: erst rügen, dann anfechten.

Bewertungsfehler sind von ihrer Folge her schwächer: Sie führen nur dazu, daß derselbe Prüfer die Arbeit / Leistung unter Beachtung der von dem Gericht erkannten Fehler erneut bewertet. Wichtig zu wissen: Das Gericht oder die Widerspruchsstelle nimmt niemals selber eine Korrektur der Bewertung vor. Diese bleibt – von Ausnahmen abgesehen - bei dem ursprünglichen Prüfer. Ein Bewertungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Prüfer den ihm zustehenden sog. Bewertungsspielraum überschreitet, also willkürlich, sachlich falsch oder unter Verletzung allgemeiner Maßstäbe bewertet. Damit wird schon deutlich, daß es nicht immer leicht ist, einen solchen Fehler zu finden und zu begründen.

Wenn es um eine Prüfungsanfechtung geht, ist die anwaltliche Beratung durch einen Prüfungsrechtsspezialisten sehr sinnvoll. Ob dieser dann auch nach außen vertritt oder nur „hinter den Kulissen“ tätig ist, muß man im Einzelfall absprechen. Übrigens: Prüfungsrechtsspezialisten sind meist überregional tätig und können Sie daher auch bei räumlicher Entfernung beraten und vertreten.