der Ruhestand im Beamtenrecht

Nach den gesetzlichen Vorgaben etwa in § 44 BBG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt bzw. der Beamte kann anderweitig verwendet werden.

Nach diesen Voraussetzungen ist der Dienstherr berechtigt, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Die Dienstunfähigkeit wird durch den zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt. Die Auswahl des untersuchenden Arztes steht im Ermessen der Behörde. Dabei muss sie sich am Wortlaut des Gesetzes und am Zweck der Untersuchung orientieren. Im Rahmen dieser Vorgaben hat die Behörde den Arzt auszuwählen, der nach Ausbildung und Fachrichtung beurteilen kann, ob der Betroffene angesichts seiner Erkrankung noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den dienstlichen Anforderungen genügt. Gegebenenfalls ist vor der Entscheidung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX durchzuführen, wobei die Entscheidung über die Zurruhesetzung des Beamten nicht rechtswidrig wird, sollte ein Verfahren nach § 84 SGB IX nicht durchgeführt worden sein.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Versetzung in den Ruhestand aber auch dann, wenn Sie beabsichtigen sich gegen Ihre vom Dienstherren veranlaßte zur Ruhesetzung zu wehren.