Das Baurecht umfasst das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht. Während es bei ersterem darum geht, wie Flächen beplant und bebaut werden, befaßt sich das Bauordnungsrecht mit den Genehmigungsvoraussetzungen einzelner Bauvorhaben, dem Genehmigungsverfahren und der konkreten Beschaffenheit einzelner baulicher Anlagen. Zuständig für die Überprüfung von Planungen und Genehmigungen sind die Verwaltungsgerichte.
Das Bauplanungsrecht regelt das Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans und eines Bebauungsplans und hier insbesondere die Beteiligung der verschiedenen Betroffenengruppen (Gemeinden, Träger öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und andere sozialrelevante Gruppierungen).
Die Verschiedenartigkeit baulicher Anlagen, zu denen nicht nur Häuser oder andere Gebäude, sondern auch große Werbetafeln, Sendemasten oder Windräder gehören, fordern eine enge Abstimmung und bergen Konfliktpotenzial. Die Größe der Anlage, die Art ihrer Nutzung und das Ausmaß an Geruchs- oder Lärmimmissionen müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Ein Schweinemastbetrieb verträgt sich in der Regel schwerlich mit einer Reihenhaussiedlung, selbst wenn einige Kilometer dazwischen liegen.
Somit sind die Interessen des Landwirts, aber auch jene der Reihenhausbewohner bei der Planung zu berücksichtigen.
Aber auch das Anliegen des energiebewußten Windradbesitzers und seines Nachbarn, der sich über den Verschattungseffekt ärgert, muß berücksichtigt werden. Bei der Planung müssen grundsätzlich alle betroffenen Belange miteinander in Ausgleich gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, ist ein mehrstufiges, auf frühzeitige Bürgerbeteiligung ausgerichtetes Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Es ist stark formalisiert und beinhaltet eine Reihe von Fristen. So müssen beispielsweise Bauvorhaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Bürger können dann innerhalb weiterer Fristen Einsicht in die Bebauungspläne nehmen und Einwendungen geltend machen. Insgesamt sind beim Bauplanungsrecht, auch aufgrund seiner starken Bezüge zum Immissionsschutzrecht, viele Dinge zu beachten, da Verfahrensfehler unter Umständen gravierende Auswirkungen auf das Bauvorhaben haben können.
Auch die Nichtberücksichtigung von Naturschutzverbänden kann zur Rechtswidrigkeit der Planung führen.
Zum Bauplanungsrecht gehören auch Planungen zum Bau oder Ausbau von Straßen, Flughäfen, Schienen- und Wasserwegen.
Im Gegensatz zum Planungsrecht ist das Bauordnungsrecht Sache der Länder. Die Bauordnungen der Länder richten sich an den Bauwillen, den sog. Bauherren. Dieser bedarf für sein Vorhaben grundsätzlich einer Baugenehmigung, die nur auf Antrag und auch nur dann erteilt wird, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dafür muß der Bau je nach Lage des Falles bestimmten, in der Bauordnung näher bezeichneten, Erfordernissen genügen. Hierzu zählt zum Beispiel die Einhaltung des Grenzabstandes zum Nachbargrundstück, um eine Verschattung zu verhindern.
Bauten mit Publikumsverkehr müssen barrierefrei erstellt werden, damit sie von behinderten Menschen genutzt werden können. Dies gilt auch für Versammlungs- und Sportstätten. Insoweit enthält die Bauordnung Angaben über die Anzahl und die Größe von Aufzügen oder behindertengerechten WCs.
Die Bauordnung greift aber auch in die Rechte der Gebäudeeigentümer ein, indem sie ihnen beispielsweise die Reinhaltung ihrer Fassaden auferlegt. Werden Bauten ohne Genehmigung errichtet, kann die Behörde den Rückbau, soll heißen den Abriß anordnen. In bestimmten Fällen sieht die Bauordnung auch ein beschleunigtes oder gar ein genehmigungsfreies Verfahren vor.
Das Baurecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, da die maßgeblichen Vorschriften auf viele Gesetze und Verordnungen verteilt sind und überdies europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Es beinhaltet viele Tücken – dies ist für den Nachbar oder die Bürgerinitiative, die ein Bauvorhaben oder eine Planung verhindern will, von Vorteil. Für den Bauherren oder die Planungsbehörde ist – sollen Nachteile verhindert werden – eine frühzeitige umfassende Beratung erforderlich.
Wir beraten Sie in allen baurechtlich relevanten Fragen. Wir überprüfen Baupläne oder betreuen Ihr persönliches Bauvorhaben von der Antragstellung über die Grundsteinlegung bis zur Fertigstellung. Wir setzen ihre nachbarrechtlichen Abwehransprüche durch.
Durch das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz wurde den Behindertenverbänden ein außerordentliches Klagerecht zur Durchsetzung des behindertengerechten Bauens eingeräumt. Auch in diesem besonderen Verfahren vertreten wir Sie. Selbstverständlich vertreten wir auch Bürgerinitiativen und Naturschutzverbände, Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Kirchen).
Daneben sind wir auch im Bereich des privaten Baurechtes, also der Bauverträge, tätig.