Der Vorstand des gemeinnützigen Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins. Dies bringt ein hohes Maß an Verantwortung mit sich obgleich Arbeit des Vorstands ehrenamtlich erfolgt. Werden Dritte durch Pflichtverletzungen des Vorstands geschädigt, haftet der Verein als juristische Person mit seinem Vermögen. Im Verhältnis zum Verein haften die Vorstände persönlich wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; so sieht es jetzt auch § 35a BGB vor. Die Haftungssumme kann in er Satzung auf einen festen Höchstbetrag begrenzt werden.
Auch einfache Mitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein, etwa als übungsleiter oder Betreuer, Dritte oder andere Mitglieder des Vereins schädigen.
Wir beraten Vorstände und Mitglieder in allen haftungsrechtlichen Fragen.