das Staatshaftungsrecht

Im Gegensatz zur früheren DDR gibt es in der Bundesrepublik kein einheitliches Staatshaftungsrecht. Gleichwohl kann die Bundesrepublik, sofern sie durch Behörden oder einzelnen Repräsentanten Bürgern Schaden zufügt, in Haftung genommen werden. Die einzelnen Anspruchsgrundlagen sind jedoch auf verschiedene Gesetze verteilt oder wurden von der Rechtsprechung entwickelt.

Die Rechtsprechung hat etwa den Folgenbeseitigungsanspruch aus Rechtsgrundsätzen, die schon im Preußischen Recht galten, (weiter)entwickelt; hier geht es um die Kompensation von Folgen, die durch rechtswidrige Verwaltungsakte entstanden. Auch der sogenannte Aufopferungsanspruch oder der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sind wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Weiterhin gewährt § 834 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt dem Bürger einen Haftungsanspruch für rechtswidriges Handeln der Amtsträger, sofern er dadurch einen Schaden erleidet. Hierzu müssen mehrere Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, hinsichtlich derer eine Vielzahl von Fallvarianten entwickelt wurden, so daß eine pauschale Aussage zum sog. Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist.

Im Rahmen des Europarechtes billigt der Europäische Gerichtshof Bürgern Ansprüche gegenüber ihren Mitgliedsstaaten zu, beispielsweise bei offenkundigen Gemeinschaftsrechtsverletzungen durch Behörden, aber auch nationaler Gerichte.

Schließlich sehen auch einige Landesgesetze, etwa im Bereich des Polizeirechtes oder des Denkmalschutzes sogenannte Ausgleichszahlungen vor. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ähneln jenen des Schadensersatzrechtes, sind aber z. T. komplizierter und schwer zu durchschauen.

Wir erläutern Ihnen die komplexe Rechtslage und unterstützen Sie, auch vor den Bundesgerichten, bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Staatshaftungsansprüche.