das öffentliche Dienstrecht

Das Arbeitsrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst unterliegt besonderen Bestimmungen: Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen treten die Vorschriften des BAT und der zahlreichen Ergänzungstarifverträge. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber als Teil des Staates eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften berücksichtigen muß, welche für private Arbeitgeber nicht gelten.

So kann schon das Auswahlverfahren für Angestellte des öffentlichen Dienstes umfangreicher gerichtlich überprüft werden, als dies bei Angestellten privater Arbeitgeber der Fall ist. Verletzt der Arbeitgeber Grundsätze des öffentlichen Dienstrechtes einschließlich der Benachtei-ligungsverbote, so kann die Auswahlentscheidung rechtswidrig sein und der übergangene Bewerber kann einen Anspruch auf die entsprechende Stelle haben. ähnlich verhält es sich bei Beförderungsverfahren. In beiden Fällen sind regelmäßig arbeitsrechtliche Eilverfahren durchzuführen, um die Ansprüche der Mandanten effektiv umzusetzen. Ferner können den übergangenen Bewerbern auch Schadensersatzansprüche zustehen.

Im Mittelpunkt der Mandate steht noch immer die Anwendung des BAT - sei es hinsichtlich der Eingruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen, sei es bei der Frage, welche Fassung zugrundezulegen ist; daneben bestehen Fragen nach der Auslegung bestimmter Klauseln. Im Bereich des Schul- und Hochschulrechtes werden zusätzliche Fragen aufgeworfen.

Eine Vielzahl von Mandaten umfaßt die Beratung und Vertretung bei Abmahnungen, Versetzungen, Umsetzungen, bestimmten Weisungen oder Kündigungen. In diesen Bereichen existieren regelmäßig besondere Bestimmungen für den öffentlichen Dienst, flankiert von einer spezifischen Rechtsprechung. Besondere Anforderungen werden etwa an betriebs- und krankheitsbedingte Kündigungen im öffentlichen Dienst gestellt. Dabei sind auch die Bestimmungen zur ordentlichen Unkündbarkeit und die Ausschlußfristen zu beachten.

Seit etwa zwei Jahren versuchen immer mehr Arbeitgeber, aus der Tarifgemeinschaft der Länder, welche (neben dem Bundesinnenminister) die öffentlichen Arbeitgeber vertritt, auszuscheiden, um die Anwendung des BAT und die damit verbundenen Kosten vermeiden.

Solche Austritte sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig und können die Tarifbindung regelmäßig nicht sofort beenden. Hier stellen sich interessante Fragen, gerade vor verfassungsrechtlichem Hintergrund. Bei diesen Mandaten ist zu prüfen, ob die Geltung des BAT tatsächlich wirksam aufgehoben wurde. Einige Arbeitgeber, z.B. Hochschulen, versuchen, eigene Tarifverträge zu schließen; bei diesbezüglichen Mandanten kommt es nicht nur auf die Wirksamkeit des Tarifabschlusses an sich, sondern auch der Anwendbarkeit eines eventuell noch (nach)wirkenden BAT an.

Im Zuge der Privatisierung ehemals öffentlicher Einrichtungen, gerade im Bereich der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, im Krankenhaus- und Pflegebereich sowie bei den kommunalen Dienstleistungen, kommt es zu Transformationen des BAT: Zwar gilt dieser weiterhin, soweit seine Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wurde, es ist aber in jedem Einzelfall genau zu prüfen, mit welcher Dauer der BAT fortgilt, zumal wenn der neue Arbeitgeber einem anderen (für die Angestellten regelmäßig weniger günstigen) Tarifvertrag unterworfen ist.

Viele Arbeitgeber versuchen in dieser Situation, durch Betriebsvereinbarungen, änderungsverträge oder änderungskündigungen dem Anwendungsbereich des BAT zu „entkommen”.

Hierbei können viele Fehler gemacht werden, zudem kommt es auf die Umstände jedes Einzelfalles an. Es ist daher für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sinnvoll, sich beraten zu lassen.

Gegenstand der Mandate im öffentlichen Dienstrecht ist auch das Personalvertretungs- und Mitbestimmungsrecht. Hier geht es um die Befugnissse der Personalräte, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen und der erforderlichen Beteiligung bei personellen Maßnahmen. Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Personalräte. Dies bietet uns die Gewähr, bei jedem Mandat auch die Interessenlage der "Gegenseite" zu berücksichtigen.

So können wir deren Strategie besser vorhersehen und damit die Interessen unserer Mandanten effektiver wahrnehmen.

Gerade infolge der Transformationsprozesse im öffentlichen Dienst ist eine individuelle, an der Interessenlage des Mandanten orientierte Beratung und Vertretung unabdingbar. Lösungen „von der Stange” verbieten sich hier ebenso wie ein schematisches Vorgehen.

Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor den Arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Weist das Mandat eine besondere verfassungsrechtliche Dimension auf, ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichten der Länder sinnvoll.