Mobbing kann die Arbeit unerträglich machen. Darunter ist im Arbeitsrecht die ständige Belästigung des Arbeitnehmers durch seine Kollegen oder den Arbeitgeber (dann sog. Bossing) zu verstehen. Dabei sind die Formen des Mobbings subtil und vielfältig. Mobbing kann durch permanente Kritik an der Arbeit, am Arbeitsstil, durch Ignorieren eines Kollegen aber auch durch – unter Umständen sexuell motivierte – Tätlichkeiten erfolgen. Gemobbt wird meistens um unliebsame Konkurrenten oder, sofern der Arbeitgeber verantwortlich ist, Mitarbeiter, denen man auf legalem Wege kein Fehlverhalten nachweisen kann, loszuwerden. In der Regel handelt es sich um eine Art „psychologischer Kriegsführung”, die für den Betroffenen äußerst unangenehm ist und neben dem Verlust des Arbeitsplatzes oft durch Eigenkündigung zu schweren gesundheitlichen Störungen führen kann.
In der Praxis fällt es jedoch oft schwer, nachzuweisen, daß man durch sein Arbeitsumfeld gemobbt wird. In der Regel geschieht Mobbing verbal oder gar durch schlichte Gesten, Bossing oft in einer Vier-Augen-Situation, so daß dem betroffenen Arbeitnehmer keine Zeugen zur Verfügung stehen.
Entsprechende Beschwerden werden dann gern als Einbildung oder Wichtigtuerei abgetan; ja manchmal sieht sich das Opfer selbst dem Vorwurf des Mobbings ausgesetzt. Die Beweislast liegt grundsätzlich zunächst bei dem Betroffenen, es kann jedoch auch Fälle der Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr geben.
Aus diesem Grunde sollten Mobbing-Opfer sich rechtzeitig beraten lassen, denn sie sind keineswegs rechtlos. So können sie nach erfolgloser Beschwerde, in extremen Fällen auch sofort, aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen und Schadensersatz wegen des Arbeitsplatzverlustes, der ja in diesem Fall durch den Arbeitgeber veranlaßt wurde, geltend machen. Auch weitergehender Schadensersatz, etwa wegen gesundheitlicher Beeinträch-tigungen infolge des Mobbings, kann geltend gemacht werden.
Daneben stehen dem Betroffenen grundsätzlich auch Ansprüche gegen mobbende Kollegen zu. Sind Arbeitnehmer in Folge dauernden Mobbings vom Arbeitgeber entlassen worden, können sie gegen diese ungerechtfertigte Kündigung vorgehen. Da das Vertrauensverhältnis in der Regel zerrüttet ist und dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, geht es in den Arbeitsgerichtsprozessen wegen Mobbings oft auch um die Höhe einer entsprechenden Abfindung.
Schließlich können sich auch Arbeitnehmer einer Kündigung oder Abmahnung ausgesetzt sehen, die das Mobbing anderer angezeigt haben. Ihnen wird dann oft eine schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens vorgeworfen.
Andererseits gibt es auch Fälle, in denen sich der Arbeitgeber zu Unrecht dem Mobbing-Vorwurf ausgesetzt sieht. Der Arbeitnehmer versucht so, der gerechtfertigten (personen- oder verhaltensbedingten) Kündigung entgegenzuwirken.
Gerade weil Mobbing oder Bossing die Arbeitssituation extrem belastet, andererseits aber nicht jedes unschöne Verhalten unter den rechtlichen Begriff des Mobbings fällt, ist - auch vor dem Hintergrund der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - eine frühzeitige Beratung erforderlich, um Handlungsperspektiven zu entwickeln. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die feststellen, daß es in ihrem Betrieb zu Mobbing kommt und dies unterbinden möchten.
Wir beraten Sie umfassend zu allen rechtlichen Aspekten des Mobbing und wie man sich als Opfer zur Wehr setzt bzw. zu seinem Recht kommt. Wir setzen die berechtigten Schadensersatzansprüche der Opfer durch und helfen den Arbeitgebern, Mobbing in ihrem Betrieb zu unterbinden.
Wir verteidigen Sie aber auch vor ungerechtfertigten Mobbing-Vorwürfen. Außerdem referieren wir auf Mitarbeiterversammlungen, vor Betriebs- und Personalräten aber auch vor Arbeitgebern und Führungskräften von Unternehmen zu Fragen des Mobbings, insbesondere zur diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes.